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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2007 - 60 PV 12.07   

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https://dejure.org/2007,26213
OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2007 - 60 PV 12.07 (https://dejure.org/2007,26213)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2007 - 60 PV 12.07 (https://dejure.org/2007,26213)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2007 - 60 PV 12.07 (https://dejure.org/2007,26213)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde der Bevollmächtigten eines Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts; Identität des "Auffangwerts" in Personalvertretungssachen i.S.v. Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ...

  • Judicialis

    RVG § 23 Abs. 1; ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2; ; RVG § 33 Abs. 1; ; RVG § 33 Abs. 9; ; GKG § 52; ; GKG § 52 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 01.02.2005 - B 6 KA 70/04 B

    Disziplinarverfahren in der Kassenärztlichen Versorgung, Anwendung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2007 - 60 PV 12.07
    § 23 Abs. 1 RVG, der im Wesentlichen vorsieht, dass der Streitwert für Gerichtsgebühren grundsätzlich auch den Gegenstandswert für Anwaltsgebühren bestimmt, ist nicht einschlägig, wenn - wie hier - Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und folglich keine Wertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erfolgt (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 1. Februar 2005 - B 6 KA 70/04 -, juris, Rdn. 6 des Abdrucks); von daher greift in einem solchen Falle - wie auch vorliegend (s. nur BVerwG, a.a.O.) - § 33 Abs. 1 RVG, wonach es an einem "für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert" i.S. dieser Bestimmung fehlt (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 1 f. des Abdrucks, sowie etwa Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 33 RVG, Rdn. 6), in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG, wonach es hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Berechnung der Anwaltsgebühren beim Regelwert von 4.000.- Euro bleibt (OVG 60 PV 22.05, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks).
  • BVerwG, 02.08.2005 - 6 P 11.04

    Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool); Versetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2007 - 60 PV 12.07
    Dem entspricht sowohl die Rechtsprechung des bis zum 30. Juni 2005 zuständig gewesenen Fachsenats des ehemaligen Oberverwaltungsgerichts Berlin (s. insb. Beschluss vom 28. Februar 2005 - OVG 60 PV 2.05/3.05 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks) als auch insbesondere diejenige des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 2. August 2005 - 6 P 11.04 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
  • BVerwG, 03.04.2007 - 6 PB 18.06

    Berufsbezeichnung im Wahlvorschlag; Prüfung durch den Wahlvorstand;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2007 - 60 PV 12.07
    Für eine Heraufsetzung des Wertes auf 10.000.- Euro besteht auch in Ansehung des von den Bevollmächtigten des Antragstellers herangezogenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2007 (BVerwG 6 PB 18.06) kein Raum.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2005 - 60 PV 17.05

    Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses und der Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2007 - 60 PV 12.07
    "Auffangwert" in Personalvertretungssachen im Sinne von Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525, 1529) ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 13. September 2005 - OVG 60 PV 17.05 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks) sinngemäß der des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, der gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 RVG 4.000.- Euro beträgt, und nicht der für Gerichtsgebühren nach § 52 Abs. 2 GKG, der sich auf 5.000.- Euro beläuft.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - 60 PV 22.05

    Bestimmung des Gegenstandswertes durch einen Auffangwert in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2007 - 60 PV 12.07
    § 23 Abs. 1 RVG, der im Wesentlichen vorsieht, dass der Streitwert für Gerichtsgebühren grundsätzlich auch den Gegenstandswert für Anwaltsgebühren bestimmt, ist nicht einschlägig, wenn - wie hier - Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und folglich keine Wertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erfolgt (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 1. Februar 2005 - B 6 KA 70/04 -, juris, Rdn. 6 des Abdrucks); von daher greift in einem solchen Falle - wie auch vorliegend (s. nur BVerwG, a.a.O.) - § 33 Abs. 1 RVG, wonach es an einem "für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert" i.S. dieser Bestimmung fehlt (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 1 f. des Abdrucks, sowie etwa Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 33 RVG, Rdn. 6), in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG, wonach es hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Berechnung der Anwaltsgebühren beim Regelwert von 4.000.- Euro bleibt (OVG 60 PV 22.05, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks).
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